In der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) sind die Übergangsfristen zum Tausch der Heizeinsätze geregelt.
Datum auf dem Typenschild |
Nachrüsttermin, bzw. Außerbetriebnahme |
Bis 31.12.1974 oder nicht mehr feststellbar |
31.12.2014 |
01.01.1975 - 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 - 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 - 22.03.2010 | 31.12.2024 |
Alle bis zum 31.12.2014 errichteten Grundöfen (handgefertigte Einzelfeuerstätten) sind von diesen Regelungen ausgenommen und dürfen nach der Frist auch weiterhin ohne Einschränkung betriebn werden.