In der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) sind die Übergangsfristen zum Tausch der Heizeinsätze geregelt.

Datum auf dem

Typenschild

Nachrüsttermin, bzw.

Außerbetriebnahme

Bis 31.12.1974 oder

nicht mehr feststellbar

31.12.2014
01.01.1975 - 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 - 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 - 22.03.2010 31.12.2024

 

Alle bis zum 31.12.2014 errichteten Grundöfen (handgefertigte Einzelfeuerstätten) sind von diesen Regelungen ausgenommen und dürfen nach der Frist auch weiterhin ohne Einschränkung betriebn werden.